Wir kommen zu Ihnen, wenn Sie nicht zu uns kommen können!
Sie kennen das: Sie sind beruflich oder privat verhindert, um zu uns zu kommen und
Kein Problem: Sie haben die Möglichkeit, sich Ihre gewünschten Produkte durch unseren Botendienst liefern zu lassen.
Wir beziehen unsere Ware von pharmazeutischen Großhändlern und Herstellern und werden von diesen mehrmals täglich beliefert. Damit können wir einen Großteil des Sortiments kurzfristig besorgen und oftmals eine Belieferung an Ihre Adresse organisieren. Alle Bestellungen die uns Montag bis Freitag bis 14:30 Uhr erreichen, werden wir, eine Verfügbarkeit vorausgesetzt, am gleichen Tag ab 16:30 Uhr an Sie ausliefern.
Die Regeln für diese Belieferung sind uns durch die Apothekenbetriebsordnung streng vorgegeben und werden von uns beachtet und umgesetzt.
§ 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten
(2) Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der Zustellung durch Boten der Apotheke sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden. Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung
1. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder
2. keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spätestens bei der Aushändigung der Arzneimittel übergeben werden. Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, so muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen. § 4 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung und § 43 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes bleiben unberührt.
Wir haben dementsprechend folgendes für unseren Botendienst festgelegt. Wir liefern zu Ihnen nach Hause oder zu einer anderen, von Ihnen angegebenen Adresse. Den Botendienst bieten wir ausschließlich für die folgenden Orte und Ortsteile an:
Eine Lieferung in Orte außerhalb des bezeichneten Gebietes ist leider nicht möglich.
Ein Versand von Arzneimitteln und Medizinprodukten mit Brief, Päckchen, Paket oder Kurierdienst ist uns nicht gestattet und somit nicht möglich.